OLG Brandenburg - Urteil vom 18.01.2000
10 UF 99/99
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 § 539 § 640 d § 97 Abs. 1 § 704 Abs. 2 ; BGB § 128 Abs. 2 § 1600 b Abs. 1 n.F. § 1600 b Abs. 2 § 1600 b Abs. 1 S. 2 § 1600 h Abs. 2 S. 1 a.F. § 1594 Abs. 2 S. 1 a.F. § 1600 d Abs. 3 S. 1 § 1600 b Abs. 2 S. 1 § 1600 a S. 2 § 1600 c Abs. 1 a.F. § 1600 e Abs. 1 a.F. ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1055
Vorinstanzen:
AG Bernau, - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 3/98

Richterliche Entscheidung nach Änderung des Geschäftsverteilungsplans; Berechnung der Frist der Vaterschaftsanfechtung, wenn die Parterin die Anti-Baby-Pille einnimmt

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 10 UF 99/99

DRsp Nr. 2002/5447

Richterliche Entscheidung nach Änderung des Geschäftsverteilungsplans; Berechnung der Frist der Vaterschaftsanfechtung, wenn die Parterin die "Anti-Baby-Pille" einnimmt

1. Es ist nicht offenbar fehlerhaft oder unhaltbar, wenn ein Richter die Sache nicht mehr in der Zeit seiner Zuständigkeit entschieden, sondern im Hinblick auf einen demnächst in Kraft tretenden neuen Geschäftsverteilungsplan dem dann zuständigen Dezernenten vorgelegt hat. Eine rechtliche Bindung des neuen Dezernenten an die Rechtsauffassung des zunächst zuständigen Richters besteht mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht.2. Der Anfechtende hat Umstände, die gegen seine Vaterschaft sprechen, dann erfahren, wenn er Kenntnis von einem Sachverhalt erhalten hat, der sachlich seine Vaterschaft ernstlich in Zweifel stellt, also die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Abstammung durch einen anderen Mann begründet. Kann ein Mann gerade nicht sicher davon ausgehen daß seine Partnerin zur Zeit des anderweitigen Geschlechtsverkehrs ständig die "Anti-Baby-Pille" einnahm, rechtfertigt dies die Annahme, daß er Kenntnis von Umständen hatte, die gegen seine Vaterschaft sprechen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 § 539 § 640 d § 97 Abs. 1 § 704 Abs. 2 ;