Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11.02.2007 zum Hauptverfahren beantragt, ihr die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder der Parteien und hinsichtlich der Tochter Kn zum Sonderheft I - Verfahren ihr im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung das Aufenthaltsbestimmungsrechts allein zu übertragen.
Hintergrund dieser Anträge ist, dass der Vater, der mit der Mutter gemeinsam die elterliche Sorge für die im Haushalt der Mutter lebenden drei gemeinsamen Kinder ausübt, die Tochter Kn auf deren Wunsch hin nach einem Ferienaufenthalt nicht mehr zur Mutter zurückgebracht hat. Das Kind lebt seitdem im Haushalt des Vaters und ist von ihm gegen den Willen der Mutter auch bereits umgeschult worden.
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