1) Am 8.11.2000 reichte die Klägerin beim Amtsgericht eine Klage auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Trennungsunterhalt.
Nach Korrektur der von der Klägerin angegebenen Anschrift des Beklagten wurde diesem eine Ladung auf den 3.1.2001 zur Verhandlung über die einstweilige Anordnung durch Niederlegung zur Post am 13.12. 2000 zugestellt. Am gleichen Tage bestellten sich für den Beklagten die Rechtsanwälte L. und S. und stellten einen Antrag auf Akteneinsicht.
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