I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre gemeinsame Tochter L..., geboren am ... lebt seit Anfang Dezember 2006 im Haushalt des Klägers; zuvor wurde sie von der Beklagten betreut.
Die Parteien schlossen am 14. Januar 2005 vor dem Senat einen Vergleich, in welchem sich der Kläger zur Zahlung eines nachehelichen Unterhaltsbetrages von 625,00 EUR (256,00 EUR Elementarunterhalt und 369,00 EUR Krankenvorsorgeunterhalt) an die Beklagte ab Februar 2005 verpflichtete.
Der Kläger ist seit ... wieder verheiratet und hat aus dieser Ehe einen am ... geborenen Sohn. Seine Ehefrau, die ein weiteres, ... geborenes Kind mit in die Ehe gebracht hat, ist nicht erwerbstätig. Seit Oktober 2005 befindet sich der beamtete Kläger aufgrund einer Erkrankung im vorzeitigen Ruhestand.
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