Regelungsbedürfnis bei einstweiliger Anordnung: Voraussetzungen für die Annahme einer greifbaren Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 5 WF 242/00
DRsp Nr. 2002/10780
Regelungsbedürfnis bei einstweiliger Anordnung: Voraussetzungen für die Annahme einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung
Greifbar gesetzeswidrig ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie jeder Grundlage entbehrt und dem Gesetz fremd ist. Die Eröffnung einer neuen Instanz muss auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist.