AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 126 F 5059/99
Regelung des Umgangsrechts durch einstweilige Anordnung
KG, Beschluss vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 17 UF 9988/00
DRsp Nr. 2005/7089
Regelung des Umgangsrechts durch einstweilige Anordnung
Ein gänzlicher Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters mit seinem Kind kommt wegen Befindlichkeiten der Mutter, bei der Kompetenzkonflikt sie in Unsicherheit und Unruhe versetzt, nicht in Betracht. Entscheidend ist allein das Kindeswohl.