Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
I. Die Antragsteller zu 1. und 2., Großeltern väterlicherseits, begehren Umgang mit ihrem jetzt sechs Jahre alten Enkelsohn R.... Dieser lebt im Haushalt seiner allein sorgeberechtigten Mutter, besucht den Kindergarten und soll im Sommer dieses Jahres eingeschult werden. R...s Vater ist am 20.7.2007 gestorben. Im Zusammenhang mit der Nachlassregelung kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Großeltern und der Mutter. R... wurde alleiniger Erbe seines Vaters und hat sich zur Absicherung einer Darlehensrückzahlungsforderung der Großeltern von 246.550 € diesen gegenüber in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.
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