Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lingen (Ems) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten als Mutter des am ....2009 geborenen Kindes F... Auskunft über den Namen des Mannes, der die Vaterschaft für F... anerkannt hat.
Die Parteien führten von Januar 2008 bis Mai 2008 eine Beziehung. Die Beklagte äußerte sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber Dritten, der Kläger sei der Vater des Kindes. Als der Kläger nach der Geburt die Vaterschaft anerkennen wollte, erhielt er vom Jugendamt die Auskunft, ein anderer Mann habe die Vaterschaft bereits anerkannt. Den Namen des Mannes wolle man ihm aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht nennen.
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