Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Februar 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die genetische Abstammung der Klägerin zu erteilen. Er hat dabei auch Einsicht in vorhandene Unterlagen zu gewähren, aus denen sich die genetische Abstammung der Klägerin ergibt.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
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