Die Berufung hat Erfolg.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 31.477,08 DM gemäß den §§ 528 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §
1. Allerdings hat die Klägerin eventuell bestehende Ansprüche der Erblasserin Ä W durch Anzeige vom 20.06.1996 auf sich übergeleitet. Die Überleitungsanzeige ist rechtswirksam, nachdem der Beklagte erfolglos Widerspruch dagegen eingelegt hat. Von der Rechtsmäßigkeit der Überleitungsanzeige ist auszugehen, solange die Klägerin den Bescheid nicht aufgehoben hat. Die Klägerin, die mindestens 31.477,08 DM zur Abdeckung der Heimkosten für die Verstorbene erbracht hat, ist daher forderungsberechtigte Gläubigerin, wenn und soweit der übergeleitete Anspruch gegen den Beklagten besteht (vgl. BGH NJW 1985,
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