I. Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Trennungsunterhalt in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt, der Klägerin Auskunft über sein Einkommen in den Jahren 2001 bis 2003 durch eine systematische Aufstellung der Einkünfte zu erteilen. Die Einkünfte waren unter anderem zu belegen durch "die Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit", die Anlage "GSE (Gewerbetreibende und Selbständige) nebst den zugrunde liegenden Einnahme-Überschussrechnungen" und "den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzerläuterungen".
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