Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, da das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung Prozesskostenhilfe mangels Rechtsschutzbedürfnisses des erneuten Antrags zurückgewiesen hat. Das Amtsgericht hat sich bereits in seinem Beschluss vom 24.03.2005 eingehend mit dem nunmehr wiederholten Vortrag des Antragsgegners zu seinem Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 393.438,33 EUR auseinandergesetzt und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde mit Senatsbeschluss vom 20.05.2005 (5 WF 109/05) als unzulässig verworfen, da sie verspätet eingelegt wurde. Mit seinem neuerlichen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 29.12.2005 verfolgt der Antragsgegner den Ursprungsantrag unter Wiederholung seines früheren Vortrages weiter. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Bescheidung dieses Antrages durch das Amtsgericht besteht nicht.
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