I. Mit dem vorliegenden Verfahren macht die Klägerin nachehelichen Unterhalt geltend.
In dem als "Klage" überschriebenen und am 3. August 1992 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 30. Juli 1992 heißt es:
"Zunächst wird beantragt,
der Klägerin Prozeßkostenhilfe ... zu bewilligen.
Nur im Rahmen der zu bewilligenden Prozeßkostenhilfe werden wir beantragen zu erkennen:
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