I. Das Urteil des Senats vom 24. Februar 2010 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
- Auf Seite 5 unter Ziffer II 1. Absatz, letzter Halbsatz wie folgt: die von der Klägerin eingelegte Anschlussberufung ist teilweise begründet (statt: jedoch unbegründet),
- Auf Seite 15, 2. Absatz: Steuererstattungsbeträge für die Kalenderjahre 2007 und 2008 (nicht: 2007) bleiben bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt,
- Auf Seite 17, 1. Satz: Für den Monat Dezember 2008 (nicht: 2009) hat der Beklagte Unterhalt in Höhe von 267 € (nicht: 276 €) zu zahlen.
II. Auf die Anhörungsrüge des Beklagten und auf den Antrag der Klägerin auf Urteilsergänzung wird das Urteil des Senats vom 24. Februar 2010 teilweise abgeändert bzw. ergänzt und zu Ziffern II und III des Tenors insgesamt wie folgt neu gefasst:
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