AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 140 F 5853/99
Rechtsfolgen der Überschreitung des Auslagenvorschusses durch den Sachverständigen
KG, Beschluss vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 19 WF 9138/00
DRsp Nr. 2005/7491
Rechtsfolgen der Überschreitung des Auslagenvorschusses durch den Sachverständigen
1. Der Sachverständige genügt seiner Obliegenheit nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO, wenn er dem Gericht fernmündlich mitteilt, dass bereits durch die Entfernung und die Fahrtdauer erhebliche, die Kostengrenze überschreitende Mehrkosten ausgelöst werden.2. Kommt der Sachverständige seiner Mitteilungsobliegenheit gem. § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO nicht nach, so kann die Entschädigung gleichwohl dann nicht gekürzt werden, wenn davon auszugehen ist, dass das Gericht bei erfolgter Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen nicht eingeschränkt oder beendet hätte.