1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 07.05.2010 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 25.05.2010 wird mit dem dazugehörigen Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Scheidung seiner Ehe, weil das Familiengericht die von ihm eingereichten Anträge zum nachehelichen Unterhalt und zum Zugewinnausgleich unter Hinweis auf die Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht als Verbundsachen behandelt hat.
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