Die Beschwerde des Beteiligten vom 19.2.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom 12.2.2013 (3 F 251/12) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Beteiligte hat als zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordneter Verfahrensbevollmächtigte den Antragsteller des Ausgangsverfahrens vertreten. Nachdem der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens den Antrag unter Protest gegen die Kostentragungspflicht anerkannt hatte, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lemgo dem Antrag durch Anerkenntnisbeschluss vom 6.9.2012 entsprochen und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
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