Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. April 2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahaus vom 19. März 2015 (12 F 171/14) dahin abgeändert, dass sowohl die Hauptanträge als auch die Hilfsanträge der Antragstellerin insgesamt zurückgewiesen werden.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragstellerin.
Der Verfahrenswert wird - unter Abänderung auch des diesbezüglichen Beschlusses des Familiengerichts vom 19. März 2015 - für beide Instanzen auf jeweils 4.000,00 € (endgültig) festgesetzt.
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