I.
Das Vormundschaftsgericht hat durch Beschluss vom 18. November 2002 die Beteiligte zu 1) zur Betreuerin des Betroffenen, unter anderem für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge, bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 7. März 2003 hat es der Erstbeteiligten wegen eines Interessenkonflikts die Vertretungsmacht zur Vermögenssorge gemäß §§ 1908i, 1796 BGB insoweit entzogen, als die Wahrung der Belange des Betroffenen aus dem Erbfall nach seiner Mutter in Rede steht; für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der Beteiligte zu 2) (Rechtsanwalt) als weiterer Betreuer bestellt worden. Die von der Beteiligten zu 1) dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch den Einzelrichter der Zivilkammer zurückgewiesen. Gegen dessen Entscheidung vom 1. Oktober 2003 richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).
II.
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