Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 31.05.2010 - 61 XVII P 814 (Bl. 8 d.A.) aufgehoben.
Dem Betroffenen wird für das Verfahren betreffend die Einrichtung einer Betreuung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V. aus K. beigeordnet.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Das zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe _ nicht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß den §§ 76, 78 Abs. 2 FamFG zu bewilligen.
Dem Betroffenen war zunächst gemäß § 76 FamFG i.V.m. § 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Er ist im Hinblick auf seine dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Verfahrenskosten _ hier die Anwaltskosten, auf die noch einzugehen sein wird _ zu bestreiten. Seine Anregung auf Einrichtung einer Betreuung für sich war _ wie der Verfahrensgang zeigt nicht ohne Aussicht auf Erfolg.
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