Auf die Beschwerde der D. hin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bamberg vom 6. September 2012 in Ziffer 2 - 3. Absatz - wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D. (Vers.Nr. 003) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,0609 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. 002 bei der B., bezogen auf den 29.2.2012, übertragen.
2.Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz hat es sein Bewenden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Allerdings werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben. Die sonstigen Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.110,00 EUR festgesetzt.
4.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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