Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Geschäftswert für die Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Die Antragstellerin ist als Alleineigentümerin des betroffenen Grundstücks eingetragen, das ihr mit Vertrag vom 24.02.1994 durch ihren Stiefvater B1 übertragen wurde. In diesem Vertrag hat die Antragstellerin ihrem Stiefvater und ihrer Mutter B2 ein Nießbrauchsrecht sowie ein Rückforderungsrecht eingeräumt, u. a. für den Fall der Übersiedelung in ein Alters- oder Pflegeheim bei Pflegebedürftigkeit. Am 13.06.1994 wurden in Abt. II des betroffenen Grundbuchs als lfde. Nr. 2 ein Nießbrauch und als lfde. Nr. 3 eine Rückauflassungsvormerkung für B1 und B2 als Gesamtberechtigte eingetragen.
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