I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe für eine Räumungsklage, den das Landgericht mit der Begründung versagt hat, sie verfüge über Grundvermögen, welches sie zur Bestreitung der Prozesskosten einsetzen könne.
II. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat vorläufig Erfolg. Die landgerichtliche Begründung trägt keine Abweisung des Prozesskostenhilfeantrages. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin sind derzeit nicht hinreichend beurteilbar und die Erfolgsaussichten hat das Landgericht bislang ungeprüft gelassen.
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