OLG Naumburg - Beschluß vom 27.05.1999
3 WF 75/99
Normen:
ZPO § 114 § 645 Abs. 2 § 651 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 268
FamRZ 2000, 431
OLGR-Naumburg 2000, 28
OLGReport-Naumburg 2000, 28
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 03.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 602/98

Prozesskostenhilfe für ein vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung

OLG Naumburg, Beschluß vom 27.05.1999 - Aktenzeichen 3 WF 75/99

DRsp Nr. 1999/7914

Prozesskostenhilfe für ein vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung

»Dem Antragsteller ist auch nicht deshalb für das vereinfachte Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die Unterhaltsurkunde zum Zeitpunkt der erstmaligen Einreichung des Antrages beim Amtsgericht noch nicht errichtet worden war, sondern erst wenige Tage später, und damit zunächst das Verfahrenshindernis des § 645 Absatz 2 ZPO noch nicht bestand. Denn für die Frage, ob hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO bestehen, kommt es grundsätzlich auf den letzten Erkenntnisstand des Gerichts an, also den Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 645 Abs. 2 § 651 ;

Gründe:

1. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, dass es dem Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren an der nach § 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht mangelt.