I.
Mit Beschluss vom 02.11.2000 hat das Amtsgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Es hat dabei - wie sich aus der Nichtabhilfeentscheidung ergibt - das anteilige Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht mit 1/12 des Monatsbezugs, sondern abzüglich monatlich 200,00 DM wegen progressiver Besteuerung sowie unter Ansatz eines Freibetrages für den unterhaltsberechtigten Ehegatten in Höhe von 676,00 DM bei Nichtabzug des bezogenen Erziehungsgelds in Höhe von monatlich 600,00 DM sowie bei Ansatz von Heizkosten in Höhe von monatlich 202,00 DM bei der Einkommensermittlung an- bzw. abgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 12.12.2000 mit dem Antrag, monatliche Raten von 270,00 DM anzusetzen. Bei seiner Berechnung zieht er insbesondere von dem Freibetrag des Ehegatten von 676,00 DM dessen bezogenes Erziehungsgeld in Höhe von 600,00 DM ab.
II.
Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist gemäß § 127 Abs. 3 ZPO zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
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