Der Nichtigkeitsantrag der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2016 (BVerwG 1 B 27.16) wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die "Nichtigkeitsklage" hat keinen Erfolg.
1. Der von der Antragstellerin als "Nichtigkeitsklage" bezeichnete außerordentliche Rechtsbehelf ist bei zweckentsprechender Würdigung ihres Begehrens als Nichtigkeits- und Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2016 (BVerwG 1 B 27.16) auszulegen. Mit diesem Beschluss hat der Senat Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 (7 OB 11/16) als unzulässig verworfen.
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