Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Antragstellerin hat unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, monatliche Raten von 155 EUR zu zahlen. Vielmehr sind lediglich Monatsraten von 60 EUR festzusetzen.
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