I.
Die Antragstellerin erhält für sich und das von ihr allein betreute, 5-jährige Kind nnn - neben Miete und Krankenversicherungskosten - Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) in Höhe von 345 EUR (Regelbedarf Antragstellerin) und 124 EUR (Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für Alleinerziehende). Der Bedarf des Kindes ist durch Unterhaltszahlungen (127 EUR) und das Kindergeld (154 EUR) gedeckt (§ 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO).
Das Familiengericht hat unter Einbeziehung der sämtlichen vorstehenden Leistungen als Einkommen Ratenzahlungen nach der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO von 15 EUR monatlich angeordnet.
II.
Die gegen diese Ratenzahlungsanordnung gerichtete zulässige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hat Erfolg.
Ob Leistungen nach dem SGB II überhaupt als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, wird nicht einheitlich beurteilt.
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