Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Für die vorliegende Entscheidung bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob Leistungen nach §§ 20 ff SGB I ! als Einkommen im Rahmen des § 115 I ZPO anzusetzen sind. Die Beschwerde hat nämlich bereits deshalb Erfolg, weil das Amtsgericht der Antragstellerin entgegen der seit dem 01.01.2005 geltenden Rechtslage das volle Kindergeld als Einkommen zugerechnet hat.
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