I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Entgegen der vom Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 4.4.2007 geäußerten Auffassung ist die Beschwerde nicht verspätet eingelegt worden.
Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgte durch Übergabe-Einschreiben an die Antragstellerin selbst (vgl. zu der Frage, inwieweit ein Einwurf-Einschreiben im Unterschied zum Einschreiben mit Rückschein gemäß § 175 ZPO keine wirksame Zustellung zur Folge hat (Senat, OLG-NL 2005, 208 = FamRZ 2006, 212). Diese Zustellung ist unwirksam, da sie nicht, wie es § 172 ZPO vorsieht, an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgt ist.
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