OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.06.2001
5 WF 27/01
Normen:
ZPO § 114 § 115 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 294
Vorinstanzen:
AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 1053/00

PKH, Einkommen; PKH, Kindergeld

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.06.2001 - Aktenzeichen 5 WF 27/01

DRsp Nr. 2002/10782

PKH, Einkommen; PKH, Kindergeld

»Kindergeld ist bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf Seiten des betreuenden Elternteils hältig als Einkommen anzusehen.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten bewilligt und zunächst die von ihr zu zahlenden Raten auf monatlich 250,- DM festgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Amtsgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen und die Raten auf monatlich 150,- DM festgesetzt.

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässigen Beschwerde eine weitergehende Reduzierung der Raten auf monatlich 60,- DM. Sie ist der Auffassung, daß das von ihr bezogene staatliche Kindergeld und die Kindesunterhaltszahlungen von monatlich 114,- DM nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Dementsprechend sei von einem einzusetzenden Einkommen von monatlich 102,-DM auszugehen.

Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet.