Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten bewilligt und zunächst die von ihr zu zahlenden Raten auf monatlich 250,- DM festgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Amtsgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen und die Raten auf monatlich 150,- DM festgesetzt.
Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässigen Beschwerde eine weitergehende Reduzierung der Raten auf monatlich 60,- DM. Sie ist der Auffassung, daß das von ihr bezogene staatliche Kindergeld und die Kindesunterhaltszahlungen von monatlich 114,- DM nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Dementsprechend sei von einem einzusetzenden Einkommen von monatlich 102,-DM auszugehen.
Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet.
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