I.
Das als Einspruch bezeichnete Schreiben des Antragsgegners vom 26.6.2007 ist als sofortige Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschluss des Amtsgerichts vom 21.6.2007 aufzufassen und als solche gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig.
II.
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor.
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