OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.06.2001 - Aktenzeichen 1 WF 92/01
DRsp Nr. 2002/10788
PKH, Änderung; PKH, Bindungswirkung
»1. Es ist nicht mutwillig (§ 114ZPO), einen selbst errichteten Titel (notarielle Urkunde) kurz danach wieder im Abänderungsverfahren anzugreifen, wenn die Änderungen zwar vorhersehbar, aber nicht quantifizierbar waren und auch den laufenden Unterhalt nicht betrafen.2. Zur Bindungswirkung einseitig errichtete Titel.«