Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Oktober 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg, 4. Zivilkammer,
Die Kosten der Berufung, einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten, trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Streitverkündete vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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