Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 15. März 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Bescheidung an das Familiengericht Völklingen zurückverwiesen.
I. In dem Verfahren 8 F 284/08 UE des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen nahm der Kläger die Beklagte auf Abänderung eines in dem Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen - 8 F 72/98 - am 7. Oktober 1998 abgeschlossenen verfahrensbeendenden Vergleichs, der an die Beklagte zu leistenden nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.115 DM (= 570 EUR) zum Gegenstand hatte, in Anspruch.
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