Die gemäß § 127 Abs. 2ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Bedürftigkeit des Antragsgegners für den gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint.
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