Dem Beschwerdeführer wird für den zweiten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung
Verfahrenskostenhilfe
bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).
Rechtsanwältin B.. K... wird als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 121 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 3 ZPO).
Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.
Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen. Der Beschwerdeführer ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.
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