Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 05.02.2013 gegen den am 25.01.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Dorsten wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag, mit dem sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aushändigung des Abschlussberichts zur Beistandschaft für ihren am 15.12.1994 geborenen Sohn (im Folgenden: Sohn) und zur Auskunft über die Unterhaltsrückstände des Kindesvaters begehrt.
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