Pfändungsfreie Bezüge bei der Vollstreckung von Unterhahltsforderungen
BGH, Beschluß vom 12.12.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 225/03
DRsp Nr. 2004/2155
Pfändungsfreie Bezüge bei der Vollstreckung von Unterhahltsforderungen
»a) Die Vorschrift des § 850f Abs. 1ZPO gilt auch bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen. Was dem Schuldner für sich und weitere Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, als Freibetrag verbleiben muß, bestimmt sich ausschließlich nach den Abschnitten 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03 - NJW 2003, 2118).b) Bei erwerbstätigen Schuldnern hat das Vollstreckungsgericht einen Betrag als pfändungsfrei zu belassen, der dem Absetzungsbetrag gemäß § 76 Abs. 2aBSHG entspricht. Bei Ermittlung der angemessenen Höhe dieses Betrages besteht keine Bindung an die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (im Anschluß an BVerwGE 115, 331).«