Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren - Grundbuchamt - vom 3. September 2012 wird zurückgewiesen.
II.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.883 EUR festgesetzt.
I.
Anton und Karin D. sind im Grundbuch in Gütergemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Der Beteiligte hat gegen Anton D. ein Versäumnisurteil über eine Hauptforderung in Höhe von 22.464,70 EUR sowie einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 4.589,74 EUR jeweils nebst Zinsen erwirkt. Gegen Karin D. liegt kein Titel vor.
Unter dem 2.3.2012 hat der Beteiligte die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück der Ehegatten beantragt. Auf einen Hinweis des Grundbuchamts hat der Beteiligte hilfsweise beantragt,
die Zwangssicherungshypothek auf den bislang ungeteilten Miteigentumsanteil des Anton D. an dem Grundstück einzutragen.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 3.9.2012 den Antrag zurückgewiesen. Ein Anteil des Schuldners am Gesamtgut der Gütergemeinschaft könne nach § 860 Abs. 1 ZPO nicht der Pfändung unterworfen werden.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|