Der Senat versteht das Begehren des Klägers, der mit Beginn des Schuljahres 2004/05 in die Förderschule für körperliche und motorische Entwicklung in X. eingeschult worden ist, dahin, dass er die Bewilligung von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2004/05 begehrt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW ist Bewilligungszeitraum in der Regel das Schuljahr. Daraus folgt, dass grundsätzlich für jedes Schuljahr ein neuer Antrag auf Bewilligung von Schülerfahrkosten zu stellen ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Schulträger im Rahmen seines Ermessens (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO NRW) auf eine gesonderte Antragstellung für jeden Bewilligungszeitraum verzichtet hat.
OVG NRW, Urteil vom 15.9.1995 - 19 A 1839/94 -.
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