OVG Hamburg - Beschluß vom 24.04.1998 (5 Bs 44/98) - DRsp Nr. 1999/9844
OVG Hamburg, Beschluß vom 24.04.1998 - Aktenzeichen 5 Bs 44/98
DRsp Nr. 1999/9844
Besitzt ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit eines der in § 96 Abs. 4AuslG genannten Staates, so ist ihm eine Aufenthaltsgenehmigung auch dann zu erteilen, wenn entgegen § 20 Abs. 2AuslG nicht beide sorgeberechtigten Elternteile in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben oder die Anzeigepflicht des § 13DVAuslG (a.F.) nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verletzt worden ist.