OLG München - Beschluss vom 28.06.1999
11 WF 840/99
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 622
MDR 1999, 1348
NJW-RR 2000, 443

OLG München - Beschluss vom 28.06.1999 (11 WF 840/99) - DRsp Nr. 2000/6798

OLG München, Beschluss vom 28.06.1999 - Aktenzeichen 11 WF 840/99

DRsp Nr. 2000/6798

Nach § 126 S. 2 BRAGO sind Mehrkosten eines Rechtsanwalts nicht zu vergüten, die dadurch entstehen, das der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht oder eine auswärtige Abteilung des Gerichts befindet. Reisekosten des am Ort der auswärtigen Abteilung des Gerichts residierenden Rechtsanwalts zum Prozessgericht (ebenso der umgekehrte Fall) sind allerdings grundsätzlich aus der Staatskasse zu vergüten bzw. vom Gegner zu erstatten. Für diese Auffassung spricht schon der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen, in dem eben auch ausdrücklich auf die "auswärtige Abteilung" des Gerichts abgestellt wird.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen
FamRZ 2000, 622
MDR 1999, 1348
NJW-RR 2000, 443