OLG München - Beschluß vom 23.04.1998 (28 W 1126/98) - DRsp Nr. 1999/1339
OLG München, Beschluß vom 23.04.1998 - Aktenzeichen 28 W 1126/98
DRsp Nr. 1999/1339
Der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers unterliegt nicht der prozessualen Disposition der Hauptparteien. Die im Vergleich zwischen den und für die Hauptparteien getroffene Kostenregelung ist gemäß § 101 Abs. 1 HS 1, § 98ZPO auch für den Streithelfer maßgeblich. Insbesondere können die Hauptparteien ohne Zustimmung des Streithelfers nicht dessen Kostenerstattungsanspruch beschneiden.