Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Monschau vom 30.05.2012 (AZ.: 6 F 59/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Ehe der Kindeseltern wurde am xxxxxx geschieden. Aus der Ehe sind die Zwillinge xxxxxx und xxxxxxxxx, geb. xxxxxxxxx, hervorgegangen, die nach der Trennung bei der Kindesmutter verblieben sind. In der Vergangenheit hat es bereits einige Verfahren zwischen den Kindeseltern gegeben. xxxxxxxxxx
Im Sommer 2012 stand die Einschulung der Kinder an. Die Frage der Teilnahme am Religionsunterricht war zwischen den konfessionslosen Kindeseltern ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen xxxxxx zuvor streitig erörtert worden.
Der Antragsteller, der eine Teilnahme am Religionsunterricht wünscht, hat unter dem 09.03.2012 den Antrag gestellt, ihm die alleinige Sorge für die Kinder xxxxxx und xxxxxxxxx begrenzt auf den Besuch des Religionsunterrichts und der Schulgottesdienste zu übertragen. Zur Begründung hat er angeführt,
die Kinder würden aus dem Klassen- und Schulverband ausgegrenzt, da sie die einzigen Schüler seien, die nicht teilnähmen;
sie würden an wesentlichen Gemeinschaftsveranstaltungen nicht teilnehmen können;
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