Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Worms vom 5. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
I. Die Antragsteller sind die Eltern der Kinder A... und B.... Das Amtsgericht Worms hatte mit Beschluss vom 16. Mai 2006 nach § 1666 BGB das Sorgerecht für beide Kinder zunächst vorläufig der Antragsgegnerin übertragen. Durch Beschluss vom 30. Mai 2008 hatte das Amtsgericht sodann der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Organisation schulischer und therapeutischer Maßnahmen und den Antragsgegnern das Sorgerecht im Übrigen gemeinsam übertragen (3 F 30/06).
Die beiden Kinder wurden in einer Pflegefamilie untergebracht.
Die Antragsteller haben jeweils beantragt, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zurück zu übertragen.
Im Termin zur Anhörung der Kindeseltern, des Verfahrenspflegers, der Pflegemutter des Jugendamts und der Sachverständen haben die Beteiligten eine Vereinbarung getroffen, die unter Ziff. 1 wie folgt lautet: "Die Beteiligten sind sich einig, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kindern den Antragstellern rückübertragen werden soll." In der Vereinbarung wurden die Modalitäten der Rückführung, Maßnahmen der Familienhilfe und die Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe geregelt.
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