1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 19.04.2010 - 35 F 139/09 - dahingehend abgeändert, dass die Verfahrenskostenhilfevergütung nicht auf 552,28 €, sondern auf 613,45 € festgesetzt wird.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin richtet sich gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Verfahrenskostenhilfevergütung allein aus dem Gegenstandswert für die Scheidung.
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