OLG Karlsruhe - Beschluß vom 18.08.1994
11 Wx 17/94
Normen:
BGB § 1897 Abs. 5 ; FGG § 27, § 69g Abs. 1, § 69i Abs. 8 ; KostO § 30, § 131 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 214
FamRZ 1995, 431

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 18.08.1994 (11 Wx 17/94) - DRsp Nr. 1995/1645

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18.08.1994 - Aktenzeichen 11 Wx 17/94

DRsp Nr. 1995/1645

1. Die in § 69g Abs. 1 FGG Genannten (vorliegend der Sohn des Betroffenen) sind auch zur isolierten Einlegung der Beschwerde allein gegen die Betreuerauswahl befugt, ohne daß sie die zugrundeliegende Beteuungsanordnung angreifen wollen, § 69i Abs. 8 FGG. 2. Hat der Betroffene niemanden als Betreuer vorgeschlagen, handelt es sich bei der vom Gericht getroffenen Betreuerauswahl nach § 1897 Abs. 5 BGB um eine Ermessensentscheidung, die im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur in eingeschränktem Umfange überprüft werden kann, nämlich hinsichtlich der Verletzung eines Gesetzes, § 27 FGG. Sie kann nur dahingehend überprüft werden, ob das Gericht von seinem Ermessen keinen oder einen fehlerhaften, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustandegekommenen Feststellungen ausgegangen, wesentliche Umstände unerörtert gelassen oder Umstände mitberücksichtigt hat, die nach der ermächtigenden Norm nicht maßgebend sein dürfen. 3. Der Gegenstandswert für dieses Beschwerdeverfahren ist mit 5000 DM anzusetzen, §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 5 ; FGG § 27, § 69g Abs. 1, § 69i Abs. 8 ; KostO § 30, § 131 Abs. 2 ;
Fundstellen
BtPrax 1994, 214
FamRZ 1995, 431