OLG Hamm - Urteil vom 19.11.1997 (8 UF 196/97) - DRsp Nr. 1999/1267
OLG Hamm, Urteil vom 19.11.1997 - Aktenzeichen 8 UF 196/97
DRsp Nr. 1999/1267
1. Die treuhänderische Rückübertragung von gemäß § 7UVG übergegangenen Kindesunterhaltsansprüchen ist in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 4BSHG möglich. Im Hinblick auf die vorgesehene Neuregelung des §7 Abs. 4UVG in Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs des Kindesunterhaltsgesetzes ist davon auszugehen, daß insoweit zur Zeit eine versehentliche Regelungslücke vorliegt, weil der Gesetzgeber am 23.7.1996 keine dem § 91 Abs. 4BSHG entsprechende Regelung für Unterhaltsvorschußleistungen getroffen hat. 2. Ist die einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtete Mutter wegen gesundheitlicher Einschränkungen (hier: degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit mehreren Bandscheibenvorfällen) in ihrem Beruf (hier: zahnmedizinische Fachhelferin) praktisch nicht mehr vermittelbar und deshalb derzeit nur in der Lage, Aushilfstätigkeiten auszuüben, so können ihr keine fiktiven Einkünfte zugerechnet werden, die den Selbstbehalt von 1500 DM übersteigen. Die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung nach § 1603 Abs. 2BGB spielt dabei keine Rolle.