OLG Hamm - Urteil vom 13.01.1995
13 UF 304/94
Normen:
ZPO § 3, § 91a, § 92, § 254 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 959

OLG Hamm - Urteil vom 13.01.1995 (13 UF 304/94) - DRsp Nr. 1995/7679

OLG Hamm, Urteil vom 13.01.1995 - Aktenzeichen 13 UF 304/94

DRsp Nr. 1995/7679

1. Verbindet der Unterhaltsberechtigte die Stufenklage mit einer Klage auf Zahlung des Mindestunterhaltes und erklärt er die Hauptsache nach Erteilung der Auskunft einseitig für erledigt, so richtet sich der Streitwert der einseitigen Erledigungserklärung gemäß §§ 254 ZPO, 18 GKG nach dem Streitwert des unbestimmten Zahlungsantrages als dem höchsten der verbundenen Ansprüche. 2. Ist das Auskunftsbegehren als von Anfang an begründet anzusehen, so ist insofern die Hauptsache als erledigt zu erklären. 3. Ergibt sich aus der Auskunft die fehlende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, so ist die Klage bezüglich des unbestimmten Leistungsantrages und des begehrten Mindestunterhaltes abzuweisen.